BFH - Urteil vom 04.07.2007
VIII R 77/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 53

BFH - Urteil vom 04.07.2007 (VIII R 77/05) - DRsp Nr. 2007/21172

BFH, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VIII R 77/05

DRsp Nr. 2007/21172

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen sich als Diplom-Ingenieure am 8. April 1992 auf der Grundlage eines Sozietätsvertrages zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb als Ingenieurbüro für Heizungs-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik zusammen. Die GbR beschäftigte keine weiteren Arbeitnehmer.

Der Kläger zu 2. verpflichtete sich, ausschließlich für die GbR tätig zu werden. Er übernahm die Leitung und Verantwortung für den gesamten technischen Bereich. Ihm oblag insbesondere die Akquisition und Repräsentation, die Vorlage der Entwürfe, die Bauleitung sowie die Büroorganisation. Die eigentliche Ausführung der Gewerke sollte aufgrund eines noch abzuschließenden Kooperationsvertrages durch die ... GmbH und Co. ... KG (KG) erfolgen. Zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wurde der Kläger zu 1. bestellt. Er sollte allerdings seine Arbeitskraft im Rahmen der Erfordernisse nach seinem Ermessen auch der GbR zur Verfügung stellen.

Die im Sozietätsvertrag ebenfalls vorgesehene Bestellung des Klägers zu 2. zum stellvertretenden Geschäftsführer der KG ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden.

Die GbR veräußerte ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Januar 1997 mit Geschäftsübertragungsvertrag vom 22. November 1996.