BFH - Urteil vom 05.04.1984
IV R 88/80
Normen:
EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ; UmwStG (1969) § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 27
BStBl II 1984, 518
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, Senate in Köln,

BFH - Urteil vom 05.04.1984 (IV R 88/80) - DRsp Nr. 1996/11926

BFH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen IV R 88/80

DRsp Nr. 1996/11926

»Bringt ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, seine bisher von ihm allein betriebene Praxis in eine Sozietät ein, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so setzt die steuerliche Begünstigung des hierbei erzielten Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG (1969) (§ 24 UmwStG (1977)) voraus, daß das gesamte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert in die Sozietät eingebracht und der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden war.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ; UmwStG (1969) § 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende des Jahres 1973 allein als Rechtsanwalt in Bonn tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 10. Dezember 1973 schloß er mit dem Rechtsanwalt S einen Vertrag über die Gründung einer Anwaltssozietät. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"1. Die Rechtsanwälte X und S verbinden sich mit Wirkung vom 1.1.1974 zur gemeinsamen Ausübung der bisherigen Praxis des Rechtsanwalts X ....

2. Dieser Sozietätsvertrag wird zunächst bis zum 31.12.1994 abgeschlossen .....