I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende des Jahres 1973 allein als Rechtsanwalt in Bonn tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 10. Dezember 1973 schloß er mit dem Rechtsanwalt S einen Vertrag über die Gründung einer Anwaltssozietät. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"1. Die Rechtsanwälte X und S verbinden sich mit Wirkung vom 1.1.1974 zur gemeinsamen Ausübung der bisherigen Praxis des Rechtsanwalts X ....
2. Dieser Sozietätsvertrag wird zunächst bis zum 31.12.1994 abgeschlossen .....
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