BFH - Urteil vom 05.05.1988
III R 41/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 374
BStBl II 1988, 778
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 05.05.1988 (III R 41/85) - DRsp Nr. 1996/13036

BFH, Urteil vom 05.05.1988 - Aktenzeichen III R 41/85

DRsp Nr. 1996/13036

»Wird zur Begründung, daß die Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei zu werten ist, darauf abgestellt, daß der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt hat, so sind für die Ermittlung der Höhe der Verluste die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgebend; dies gilt auch für den Ansatz eines Nutzungswerts bei Selbstnutzung der Eigentumswohnung durch den Steuerpflichtigen. Für den Verlustzeitraum sind Wertänderungen der Ferienwohnung zu berücksichtigen, sofern deren Nutzung im Falle der Verneinung der Liebhaberei einen Gewerbebetrieb darstellen und daher nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in einem Ferienzentrum in A. Die Ferienwohnung wurde im Jahre 1972 fertiggestellt. Sie wurde durch einen Feriendienst im Namen der Kläger vermietet; nach dem Vertrag mit dem Feriendienst sollte die Vermietung zu hotelmäßigen Bedingungen erfolgen.

Die Klägerin erzielte aus der Vermietung seit dem Jahre 1972 folgende Einnahmen und Verluste:

DM DM

1972 0 19.445

1973 1.215 4.461

1974 1.766 3.781

1975 1.032 4.110

1976 3.236 1.901

1977 2.615 2.672

1978 3.581 1.529

1979 2.829 2.300

1980 2.645 2.592.