BFH - Urteil vom 05.06.1986
IV R 272/84
Normen:
BGB § 705 ; EStG (ab 1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 146
BStBl II 1986, 802
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.06.1986 (IV R 272/84) - DRsp Nr. 1996/12219

BFH, Urteil vom 05.06.1986 - Aktenzeichen IV R 272/84

DRsp Nr. 1996/12219

»Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft.«

Normenkette:

BGB § 705 ; EStG (ab 1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (im folgenden Kläger zu 1) betrieb bis zum 1. Oktober 1976 als Einzelunternehmer einen Groß- und Einzelhandel auf dem teils betrieblich, teils für eigene Wohnzwecke genutzten Grundstück in A (im folgenden Grundstück A). Das Grundstück steht im Alleineigentum des Klägers zu 1; seinen Eltern ist jedoch im Übergabevertrag aus dem Jahre 1973 ein lebenslänglicher Nießbrauch vorbehalten. Der betrieblich genutzte Teil des Grundstücks war in der Schlußbilanz des Einzelunternehmens zum 30. September 1976 als Betriebsvermögen ausgewiesen.