BFH - Urteil vom 05.07.1984
IV R 36/81
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, § 6 b;
Fundstellen:
BFHE 141, 325
BStBl II 1984, 711
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 05.07.1984 (IV R 36/81) - DRsp Nr. 1996/12002

BFH, Urteil vom 05.07.1984 - Aktenzeichen IV R 36/81

DRsp Nr. 1996/12002

»Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, § 6 b;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb auf ihrem Grundstück X-Straße in S eine Drogerie. Das Grundstück war zu rd. 84 v.H. für eigenbetriebliche Zwecke genutzt.

Mit Vertrag vom 4. Juni 1974 -die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alt- veräußerte die Klägerin ihr Grundstück an einen Metzgermeister und dessen Ehefrau. Der in Raten zu entrichtende Barkaufpreis betrug 116.000 DM. Als "weitere Gegenleistung" waren vereinbart ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht zugunsten der Veräußerin auf fünf Jahre am gesamten Grundstück (mit der Möglichkeit eines vorzeitigen Verzichts), ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht in der Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an der Wohnung im ersten Stock ab Beendigung des Nießbrauchs und eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 600 DM, die sich nach Beendigung des Nießbrauchs auf 1.100 DM erhöhen sollte und die durch eine Reallast abgesichert war. Den Jahreswert des Wohnrechts veranschlagten die Vertragschließenden mit 960 DM, den des Nießbrauchs mit 6.000 DM.