BFH - Urteil vom 05.07.1984
IV R 57/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 370
BStBl II 1986, 322
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.07.1984 (IV R 57/82) - DRsp Nr. 1996/12141

BFH, Urteil vom 05.07.1984 - Aktenzeichen IV R 57/82

DRsp Nr. 1996/12141

»1. Übereignen Eltern ihren Kindern im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines Gewerbebetriebs schwenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs ein betrieblich genutztes Grundstück und vermieten sie in Ausübung des vorbehaltenen Nießbrauchs das Grundstück zum Zwecke der betrieblichen Nutzung an die Kinder, so sind der vorbehaltene Nießbrauch und das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich anzuerkennen. 2. Die Kinder, die den Betrieb fortführen (oder die Personengesellschaft, zu der sich die Kinder zur Fortführung des Betriebs zusammengeschlossen haben), nutzen das Grundstück in diesem Falle nicht als Grundstückseigentümer, sondern als Mieter; demgemäß sind die Mietzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig.