BFH - Urteil vom 05.09.1990 (X R 107-108/89) - DRsp Nr. 1996/10832
BFH, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen X R 107-108/89
DRsp Nr. 1996/10832
»Werden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Gebäudeerrichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert - insgesamt zwölf Objekte in einem Zeitraum von neun Jahren -, so ist bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) eine bereits bei Errichtung bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen.«
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