BFH - Urteil vom 05.09.1990
X R 20/89
Normen:
GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);
Fundstellen:
BB 1990, 2400
BB 1991, 465
BFHE 162, 135
BStBl II 1991, 25
BStBl II 1992, 135
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.09.1990 (X R 20/89) - DRsp Nr. 1996/11733

BFH, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen X R 20/89

DRsp Nr. 1996/11733

»Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens, das im Wege der Realteilung aus dem Gewerbebetrieb einer OHG hervorgegangen ist, kann gemäß § 10a GewStG um Verluste der Gesellschaft allenfalls dann (teilweise) gekürzt werden, wenn das Einzelunternehmen im Rahmen der OHG als Teilbetrieb geführt wurde und es auf Grund der Buchführung ohne weiteres möglich ist, diesem Teilbetrieb einen bestimmten Verlust(anteil) sachlich zuzuordnen.«

Normenkette:

GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zur Hälfte an der "X-OHG" in A (im folgenden: OHG) beteiligt. Die Gesellschaft betrieb ein Tiefbauunternehmen mit den "Betriebszweigen" Kanalbau, Straßenbau und Pflasterbau. Zum 31. März 1974 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der Kläger übernahm den Teilbereich Kanalbau und führte diesen ab 1. April 1974 als Einzelunternehmen fort. Der Kläger begehrte bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) erfolglos, mit dem Gewerbeertrag 1977 (87.504 DM) 1973 und 1974 entstandene Verluste aus seiner Beteiligung an der OHG in einer Resthöhe von 41.044 DM zu verrechnen.