BFH - Urteil vom 05.11.1985
VIII R 257/80
Normen:
EStG (1969) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 58
BStBl II 1986, 53
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.11.1985 (VIII R 257/80) - DRsp Nr. 1996/10215

BFH, Urteil vom 05.11.1985 - Aktenzeichen VIII R 257/80

DRsp Nr. 1996/10215

»Der Verkauf des Schiffes einer Partenreederei stellt auch dann eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs dar, wenn an der Käuferin (einer Personenhandelsgesellschaft) einer der Partenreeder beteiligt ist.«

Normenkette:

EStG (1969) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mitreeder der im Dezember 1968 gegründeten und 1970 erloschenen Partenreederei MS X (Partenreederei) waren die X GmbH (GmbH) sowie die Kläger zu 2 - 5. Die GmbH-Anteile wurden von den Klägern zu 2 - 5 zu gleichen Teilen gehalten. Die GmbH wurde auf die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 -Klägerin zu 1- (KG) umgewandelt.

Die Partenreederei erwarb mit Vertrag vom 19. Dezember 1968 von der GmbH das Motorschiff X (MS) zum Preis von 6 Mio DM. Die GmbH war der Korrespondentreeder der Partenreederei.

Auf das MS wurden in der Zeit vom Dezember 1968 bis zum 1. Oktober 1970 Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von rd. 1,9 Mio DM vorgenommen. Am 1. Oktober 1970 wurde es zum Preis von 6 Mio DM an die zu diesem Zeitpunkt gegründete Y KG und Co. veräußert. Der Veräußerungspreis wurde der Y als langfristig verzinsliches Darlehen belassen.