BFH - Urteil vom 06.03.1997
IV R 47/95
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 66, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1298
BB 1997, 2035
BFHE 183, 509
BStBl II 1997, 509
DB 1997, 1750
DStR 1997, 958
DStZ 1997, 755
NJW 1998, 182
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 823

BFH - Urteil vom 06.03.1997 (IV R 47/95) - DRsp Nr. 1997/4736

BFH, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen IV R 47/95

DRsp Nr. 1997/4736

»1. Wird dem Steuerpflichtigen auf seinem laufenden Konto ein Kredit gewährt, so gelten die Zinsen, die diesem Konto belastet werden, im Zeitpunkt der Buchung als abgeflossen, solange der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank weitere Kreditierung nicht verweigert. 2. Wird eine Verbindlichkeit, die bei Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Betriebsvermögen verbleibt, später erlassen, so führt dieser Vorgang rückwirkend zu einer Erhöhung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 66, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war von 1979 an Kommanditist der X-GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen im Jahr 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens ist im März 1983 das Anlage- und Umlaufvermögen der KG veräußert worden; zugleich wurde die bis dahin weitergeführte Produktion eingestellt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist es hierdurch bei der KG zu einer Betriebsaufgabe gekommen. Das Konkursverfahren ist im November 1986 aufgehoben worden; seit Januar 1987 ist die KG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.