BFH - Urteil vom 06.03.1997
XI R 2/96
Normen:
BerlinFG § 14 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1291
BFHE 183, 85
BStBl II 1997, 460
DB 1997, 1496
DStR 1997, 956
KTS 1997, 603
NJW-RR 1997, 1123
ZIP 1997, 1199
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.03.1997 (XI R 2/96) - DRsp Nr. 1997/4737

BFH, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen XI R 2/96

DRsp Nr. 1997/4737

»1. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft führt regelmäßig zur Beendigung der personellen Verflechtung mit dem Besitzunternehmen und damit einer bestehenden Betriebsaufspaltung. 2. Dieser Vorgang ist --wenn nicht das laufende Konkursverfahren mit anschließender Fortsetzung der Betriebsgesellschaft aufgehoben oder eingestellt wird-- in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BerlinFG § 14 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Ingenieur. Seit 1985 verpachtete er einer GmbH, die eine Gießerei betrieb und deren sämtliche Anteile er hielt, verschiedene für deren Betrieb wesentliche bewegliche Wirtschaftsgüter, die er zuvor erworben hatte. Die Beteiligten gingen einvernehmlich von einer Betriebsaufspaltung aus.