BFH - Urteil vom 06.06.1984
II R 184/81
Normen:
FGO §§ 135 ff., 143 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 333
BStBl II 1985, 261
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.06.1984 (II R 184/81) - DRsp Nr. 1996/12004

BFH, Urteil vom 06.06.1984 - Aktenzeichen II R 184/81

DRsp Nr. 1996/12004

»1. Ein Erwerbsvorgang kann auch dadurch i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG BW (= § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (1940)) rückgängig gemacht werden, daß der Meistbietende im Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Erbbaurechts .vor der Erteilung des Zuschlags das Meistgebot an die bisherigen Inhaber des Erbbaurechts abtritt. 2. Ein Erwerbsvorgang ist insoweit nicht rückgängig gemacht, als zu den Erbbaurechtsinhabern Erbengemeinschaften gehören und das Meistgebot nicht an diese, sondern an einen der Miterben abgetreten. wird. 3. In den Fällen der Streitwertminderung während des Revisionsverfahrens können die Kosten für die verschiedenen Zeitabschnitte des Revisionsverfahrens getrennt in unterschiedlichen Quoten verhältnismäßig geteilt werden.«

Normenkette:

FGO §§ 135 ff., 143 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: