BFH - Urteil vom 06.06.2001
II R 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 28
ZEV 2002, 331

BFH - Urteil vom 06.06.2001 (II R 7/98) - DRsp Nr. 2001/15962

BFH, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen II R 7/98

DRsp Nr. 2001/15962

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kunstsammler. Er schenkte seiner Tochter, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), in den Jahren 1979 bis 1993 u.a. 21 Kunstwerke, die er teils wenige Jahre zuvor, teils noch im selben Jahr zu Kosten von insgesamt ... DM überwiegend bei Kunsthändlern, Galerien und Kunstverlagen gekauft hatte. ... DM entfielen auf eine bemalte Postkarte von X, die der Kläger zu einem Hammerpreis von ... DM zzgl. einer Erwerbsprovision und der Umsatzsteuer bei einer Auktion in London ersteigert hatte. Im Einzelnen erhielt die Klägerin folgende Kunstgegenstände: ...

Die Beteiligten streiten um die Bewertung der Gegenstände sowie darum, ob der Erwerb der Postkarte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 vollständig von der Schenkungsteuer befreit ist.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ wegen der Schenkung der Kunstgegenstände sowie anderer Zuwendungen an die Tochter am 16. Dezember 1993 mehrere Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger, in denen er die Kunstgegenstände jeweils mit den Anschaffungskosten erfasste. Wegen weiterer Schenkungen vom Vater an die Tochter ergingen am selben Tag auch vier Schenkungsteuerbescheide gegen die Klägerin, in denen die beim Kläger versteuerten Schenkungen als Vorschenkungen berücksichtigt waren.