I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schied zum 02.01.1988 aus der seit 01.11.1985 mit Dr. A geführten Gemeinschaftspraxis aus. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1987 machte er u.a. Aufwendungen in Höhe von 22.215,18 DM für Rechtsanwälte als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Anwälte hatten ihn im Jahre 1987 bei den Auseinandersetzungsverhandlungen beraten. Der Kläger hatte die Honorare im Jahre 1987 bezahlt.
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