BFH - Urteil vom 06.10.1993
I R 97/92
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 3 11 Abs. 2 16 Abs. 2 34 ;
Fundstellen:
BB 1994, 564
BB 1994, 626
BFHE 173, 47
BStBl II 1994, 287
NJW 1995, 79
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.10.1993 (I R 97/92) - DRsp Nr. 1996/9951

BFH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen I R 97/92

DRsp Nr. 1996/9951

»1. Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 198t, 561, 563). 2. Veräußerungskosten sind auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34,16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen, wenn sie bereits im Veranlagungszeitraum vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 3 11 Abs. 2 16 Abs. 2 34 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schied zum 02.01.1988 aus der seit 01.11.1985 mit Dr. A geführten Gemeinschaftspraxis aus. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1987 machte er u.a. Aufwendungen in Höhe von 22.215,18 DM für Rechtsanwälte als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Anwälte hatten ihn im Jahre 1987 bei den Auseinandersetzungsverhandlungen beraten. Der Kläger hatte die Honorare im Jahre 1987 bezahlt.