BFH - Urteil vom 06.12.1995
I R 88/94
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 938
BFHE 179, 322
BStBl II 1996, 383
DB 1996, 962
DStR 1996, 703
DStZ 1996, 374
GmbHR 1996, 464
NJW-RR 1996, 1057
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.12.1995 (I R 88/94) - DRsp Nr. 1996/19903

BFH, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen I R 88/94

DRsp Nr. 1996/19903

»1. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch darin begründet sein, daß das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vereinbarte Rechtsgeschäft zwar von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abgeschlossen worden wäre, daß es jedoch aus anderen Gründen des Fremdvergleichs als von Anfang an nicht ernstlich gewollt anzusehen ist. 2. Aus dem BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 99/87 (BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454) kann nicht entnommen werden, daß der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft ab einer bestimmten Höhe seiner Forderung als deren faktischer Gesellschafter angesehen werden kann. 3. Entspricht das Verhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Dauer von mehr als elf Jahren nicht dem, was ein fremder Geschäftsführer getan haben würde, so erlaubt dies die Schlußfolgerung, daß die getroffene Vereinbarung nicht ernstlich gemeint war.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

Gründe: