BFH - Urteil vom 07.02.1995
VIII R 36/93
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2108
BFHE 178, 110
BStBl II 1995, 770
DB 1995, 2196
GmbHR 1995, 915
NJW-RR 1996, 221
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.02.1995 (VIII R 36/93) - DRsp Nr. 1995/6317

BFH, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen VIII R 36/93

DRsp Nr. 1995/6317

»Liegt der "Kaufpreis" für einen Kommanditanteil unter dem Buchwert des Anteils, so entsteht beim Erwerber jedenfalls dann kein Übernahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen dem fortzuführenden Buchwert und dem fehlenden oder niedrigeren Erwerbspreis, wenn von einem unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb aus privaten Gründen auszugehen ist.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5; GewStG § 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist eine GmbH & Co. KG. Sie führte den Gewerbebetrieb der K-KG fort, an der die Beigeladene K als Kommanditistin beteiligt und die Kläger zu 2 und Revisionskläger zu 2 und 3 (Kläger zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigt waren. "Mit Wirkung ab 31.12.1985" verkaufte und übertrug K ihren Kommanditanteil je zur Hälfte zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM an die Kläger zu 2 und übernahm die K-GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Kläger zu 2 sind, den Geschäftsanteil des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters. Dieser blieb mit einem geringeren Anteil weiterhin als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt.