BFH - Urteil vom 07.03.1995
VIII R 29/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2 (a.F.);
Fundstellen:
BB 1995, 2048
BFHE 178, 116
BStBl II 1995, 693
DB 1995, 2043
GmbHR 1995, 838
NJW-RR 1996, 223
NWB 1995, F. 1, 305
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 07.03.1995 (VIII R 29/93) - DRsp Nr. 1995/6303

BFH, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen VIII R 29/93

DRsp Nr. 1995/6303

»1. Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH von einem wesentlich Beteiligten auf einen Dritten zum Nominalwert übertragen mit der Verpflichtung einer Rückübertragung im Falle des Ausscheidens des Erwerbers unter Beschränkung der Abfindung auf den ab dem Erwerbszeitpunkt eintretenden Wertzuwachs, so steht dies der Annahme eines Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen. Maßgebend für das Vorliegen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist das zugrundeliegende zivilrechtliche Rechtsgeschäft. 2. Zum Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Im Rahmen der stichtagsbezogenen Gewinnermittlung ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch der wirtschaftliche Vorteil in Gestalt eines bedingten Rückkaufrechts in Verbindung mit einem wertmäßig beschränkten Abfindungsanspruch grundsätzlich als Teil des Veräußerungspreises anzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2 (a.F.);

Gründe: