BFH - Urteil vom 07.03.1996
IV R 2/92
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1365
BFHE 180, 121
BStBl II 1996, 369
DB 1996, 1382
DStR 1996, 1000
DStZ 1996, 467
NJW-RR 1997, 284
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.03.1996 (IV R 2/92) - DRsp Nr. 1996/20946

BFH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen IV R 2/92

DRsp Nr. 1996/20946

»1. Erwerben und veräußern mehrere Personen Grundbesitz teils in der Form von Bruchteilsgemeinschaften, teils in Form vermögensverwaltender Personengesellschaften, so können in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der Tätigkeit der einzelnen Gemeinschaften oder Gesellschaften die Aktivitäten der jeweils anderen Gemeinschaften oder Gesellschaften jedenfalls dann miteinbezogen werden, wenn alle Gemeinschafter oder Gesellschafter identisch sind. 2. Bei Beantwortung der Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind die Veräußerungen von Anteilen an Grundstücksgesellschaften miteinzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren in den Streitjahren zu jeweils 50 v.H. an zwei Gesellschaften beteiligt. Zum einen hatten sie sich als Architekten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, zum anderen hatten sie eine Bauträger-GmbH (X-GmbH) errichtet.

Die Kläger erwarben teils in GbR, teils in Bruchteilsgemeinschaft mehrere Grundstücke, die sie innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb wieder veräußerten. Im einzelnen handelte es sich um folgende Geschäftsvorfälle: