BFH - Urteil vom 07.04.1989
III R 9/87
Normen:
EStDV § 80 ; EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 355
BStBl II 1989, 874
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.04.1989 (III R 9/87) - DRsp Nr. 1996/10545

BFH, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen III R 9/87

DRsp Nr. 1996/10545

»Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sämtliche Warenvorräte veräußert, auf die er in der letzten, vor der Betriebsaufgabe erstellten Bilanz einen Importwarenabschlag nach § 80 EStDV vorgenommen hatte, so rechnet der auf der Auflösung des Importwarenabschlags beruhende Gewinn nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn.«

Normenkette:

EStDV § 80 ; EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betrieb im Streitjahr (1978) einen Einfuhrhandel als Einzelunternehmen. Er ließ mangels eigener Lagerräume die importierten Erzeugnisse zum großen Teil unmittelbar an seine Kunden versenden. Die Aufwendungen für bezogene Waren beliefen sich im Streitjahr auf ca. 59 Mio DM.

Der Kläger hatte in den Vorjahren auf die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (Kalenderjahrs) vorhandenen und bilanzierten Warenbestände, die an den Bilanzstichtagen für seine Rechnung bei Speditionen lagerten, einen Importwarenabschlag gemäß § 80 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) vorgenommen. Der auf der Passivseite der Bilanz zum 31. Dezember 1977 gesondert ausgewiesene Bewertungsabschlag belief sich bei einem Bruttowert der Warenvorräte von 10,7 Mio DM auf 1.706.009 DM.