BFH - Urteil vom 07.11.1990
I R 154/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 17 ;
Fundstellen:
BB 1991, 269
BFHE 162, 432
BStBl II 1991, 432
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 07.11.1990 (I R 154/85) - DRsp Nr. 1996/11804

BFH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen I R 154/85

DRsp Nr. 1996/11804

»1. Die Bezüge aus einer betrieblichen Versorgungsrente, die ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA erhält, sind nicht um die jährliche Minderung einer Versorgungsanwartschaft zu kürzen, die möglicherweise zeitlich korrespondierend zu einer von einer KGaA gebildeten Pensionsrückstellung zu aktivieren gewesen wäre. Mehrere Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles erscheint eine solche Bilanzierung unter dem Gesichtspunkt des richtigen Totalgewinns nicht mehr zwingend geboten. 2. Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 17 ;
Vorinstanz: Hessisches FG,
Fundstellen
BB 1991, 269
BFHE 162, 432
BStBl II 1991, 432