BFH - Urteil vom 07.11.1991
IV R 17/90
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 768
BFHE 166, 443
BStBl II 1993, 324
CR 1992, 597
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.11.1991 (IV R 17/90) - DRsp Nr. 1996/11313

BFH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen IV R 17/90

DRsp Nr. 1996/11313

»1. Auch im Bereich der EDV-Beratung kann der Steuerpflichtige den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. 2. Ebenso wie ein EDV-Berater mit Hochschulabschluß übt auch ein Autodidakt nur insofern einen ingenieurähnlichen Beruf aus, als er im Bereich der Systemtechnik tätig wird (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337). 3. Entwickelt ein EDV-Berater sowohl System- als auch Anwendersoftware, so sind die einzelnen Aufträge getrennt zu beurteilen. Wird im Rahmen ein und desselben Auftrags sowohl System- als auch Anwendersoftware entwickelt, so richtet sich die Qualifizierung danach, welche Tätigkeiten bei der Erledigung des Auftrags prägend im Vordergrund stehen. 4. Eine Personengesellschaft ist gewerblich tätig, wenn auch nur ein Gesellschafter neben Projekten aus dem Bereich der Systemtechnik solche Aufträge durchführt, die prägend von der Anwendersoftware bestimmt werden.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe: