BFH - Urteil vom 07.11.1991
IV R 43/90
Normen:
EStDV § 9a; EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 742
BFHE 166, 329
BStBl II 1992, 398
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.11.1991 (IV R 43/90) - DRsp Nr. 1996/11289

BFH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen IV R 43/90

DRsp Nr. 1996/11289

»Gehen Besitz, Nutzungen und Lasten eines Grundstücks zum ersten Tag eines Wirtschaftsjahres auf den Erwerber über, so ist das Grundstück regelmäßig in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft.«

Normenkette:

EStDV § 9a; EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni ermittelt wird. Mit notariellem Vertrag vom 22. März 1978 hatte die Klägerin ein zu ihrem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück veräußert und im Wirtschaftsjahr 1977/78 in Höhe des Veräußerungsgewinns eine den Gewinn mindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet.