BFH - Urteil vom 07.12.1988
I R 25/82
Normen:
KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 349
BStBl II 1989, 248
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.12.1988 (I R 25/82) - DRsp Nr. 1996/13295

BFH, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen I R 25/82

DRsp Nr. 1996/13295

»1. Unterläßt es eine Kapitalgesellschaft trotz geänderten Mietpreisniveaus, durch Änderungskündigung einen höheren Mietzins gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter durchzusetzen, so liegt hierin der Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition. Dies ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. 2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter setzt die steuerrechtliche Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs voraus, daß er auf einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht.«

Normenkette:

KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1968 bis 1973 eine Werkzeug- und Maschinenfabrik. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM lag in den Händen der Eheleute E (99 v.H.) und F X (1 v.H.). F X war gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin war in den Streitjahren (1968 bis 1973) u.a. Eigentümerin einer Wohnung B-Straße 1. Diese hatte sie an ihre Gesellschafter vermietet. Die Gesellschafter hatten die Wohnung ursprünglich selbst genutzt und in den Streitjahren untervermietet. Sie zahlten an die Klägerin eine Miete von jährlich 3.000 DM und bezogen selbst folgende Einnahmen aus Untervermietung:

1968 1969 1970 1971 1972 1973

---- ---- ---- ---- ---- ----

DM DM DM DM DM DM

6.643 8.640 8.640 8.790 8.600 4.200.