BFH - Urteil vom 07.12.1988 (X R 80/87) - DRsp Nr. 1996/13277
BFH, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen X R 80/87
DRsp Nr. 1996/13277
»1. Die ordnungsmäßige Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Anschluß an BGH-Beschluß vom 20.11.1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, HFR 1985, 579).2. Das Fehlen einer ordnungsmäßigen Ausgangskontrolle ist nur dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen wurde.«
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