Der einzige Kommanditist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - K. P. - starb am 04.01.1974 und wurde von seiner Ehefrau sowie seinen 3 Töchtern beerbt. Die Erben traten mit Wirkung vom 01.01.1974 als Kommanditisten in die Klägerin ein und brachten gleichzeitig das frühere Einzelunternehmen des K. P. ein.
Bis zum Tode des K. P. war Komplementärin der KG die X-GmbH mit einem Kapitalanteil von 10 v.H. Gesellschafter dieser GmbH waren K. P. mit einem Anteil von 90 v.H. und eine seine Töchter mit einem Anteil von 10 v.H. Nach dem Tode des K. P. waren die GmbH zu 7,6 v.H. und die Erben des K. P. zu 92,4 v.H. an der Klägerin beteiligt.
In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 bis 1976 kürzte die Klägerin ihren positiven Gewerbeertrag um die in den Jahren 1972 und 1973 von ihr erlittenen Gewerbeverluste (1972: 217.511 DM; 1973: 384.849 DM).
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