BFH - Urteil vom 08.06.1994
X R 51/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1994, 1913
BFHE 175, 76
BStBl II 1994, 779
DStZ 1994, 696
ErbPrax 1995, 90
ZEV 1994, 383
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 08.06.1994 (X R 51/91) - DRsp Nr. 1995/1099

BFH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 51/91

DRsp Nr. 1995/1099

»1. Erbbauzinsen oder einmalige für den Erwerb des Erbbaurechts anfallende Aufwendungen sind nicht nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 10e EStG. Verpflichtet sich der Schenker im Kaufvertrag dem Verkäufer gegenüber, die Anschaffungskosten für das zur Eigennutzung des Beschenkten (Käufers) vorgesehene Einfamilienhaus zu bezahlen, ist dieser nicht berechtigt, für die vom Schenker übernommenen Aufwendungen einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen. 3. Dem Beschenkten steht für die von ihm selbst getragenen Anschaffungsnebenkosten kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe: