BFH - Urteil vom 08.06.1994 (X R 51/91) - DRsp Nr. 1995/1099
BFH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 51/91
DRsp Nr. 1995/1099
»1. Erbbauzinsen oder einmalige für den Erwerb des Erbbaurechts anfallende Aufwendungen sind nicht nach § 10e Abs. 1EStG begünstigt.2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 10eEStG. Verpflichtet sich der Schenker im Kaufvertrag dem Verkäufer gegenüber, die Anschaffungskosten für das zur Eigennutzung des Beschenkten (Käufers) vorgesehene Einfamilienhaus zu bezahlen, ist dieser nicht berechtigt, für die vom Schenker übernommenen Aufwendungen einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG in Anspruch zu nehmen.3. Dem Beschenkten steht für die von ihm selbst getragenen Anschaffungsnebenkosten kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG zu.«
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