BFH - Urteil vom 08.08.1985 (IV R 129/83) - DRsp Nr. 1996/10159
BFH, Urteil vom 08.08.1985 - Aktenzeichen IV R 129/83
DRsp Nr. 1996/10159
»Erwirbt der Miteigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen, die zum 1. Juli 1970 mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1EStG bewertet worden sind, nach dem 1. Juli 1970 den anderen Miteigentumsanteil hinzu, so zwingt die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6EStG dazu, für den neu erworbenen Anteil als Buchwert die Anschaffungskosten getrennt vom Buchwert des doppelten Ausgangsbetrages für den ihm schon bisher gehörenden Anteil anzusetzen. (Bei Gesamthandseigentum gilt das entsprechend.)Bei einer späteren Veräußerung dieser Grundstücksflächen ist der Veräußerungsgewinn für beide Buchwerte gesondert zu ermitteln.«
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