BFH - Urteil vom 08.08.1985
IV R 129/83
Normen:
EStG §§ 6, 55 Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 417
BStBl II 1986, 6

BFH - Urteil vom 08.08.1985 (IV R 129/83) - DRsp Nr. 1996/10159

BFH, Urteil vom 08.08.1985 - Aktenzeichen IV R 129/83

DRsp Nr. 1996/10159

»Erwirbt der Miteigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen, die zum 1. Juli 1970 mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG bewertet worden sind, nach dem 1. Juli 1970 den anderen Miteigentumsanteil hinzu, so zwingt die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG dazu, für den neu erworbenen Anteil als Buchwert die Anschaffungskosten getrennt vom Buchwert des doppelten Ausgangsbetrages für den ihm schon bisher gehörenden Anteil anzusetzen. (Bei Gesamthandseigentum gilt das entsprechend.) Bei einer späteren Veräußerung dieser Grundstücksflächen ist der Veräußerungsgewinn für beide Buchwerte gesondert zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG §§ 6, 55 Abs. 1, Abs. 6 ;

Gründe: