BFH - Urteil vom 08.10.1991
VIII R 48/88
Normen:
BGB § 101 ; EStG (1982) § 20 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 11 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 265
BB 1992, 410
BFHE 166, 64
BStBl II 1992, 174
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.10.1991 (VIII R 48/88) - DRsp Nr. 1996/11231

BFH, Urteil vom 08.10.1991 - Aktenzeichen VIII R 48/88

DRsp Nr. 1996/11231

»1. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990) gehört auch das Nutzungsentgelt aus Zerobonds. 2. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. 3. Der Erlös aus der Veräußerung von Zerobonds kann für die Zeit vor Einfügung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gleichgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 101 ; EStG (1982) § 20 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 11 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb zu Beginn des Streitjahres 1982 zusammen mit seiner Ehefrau Zerobonds, die sie im Privatvermögen hielten und die nach dem Streitjahr vom Emittenten zum Nennwert (100 v. H.) einzulösen waren. Der Kläger und seine Ehefrau veräußerten die Zerobonds noch im gleichen Jahr nach Ablauf von mehr als sechs Monaten zu einem höheren Preis, als sie für den Erwerb der Bonds gezahlt hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte den Teil des Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabekurs und Nennwert, der rechnerisch auf die Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung durch den Kläger und seine Ehefrau entfiel, nach Abzug von anteiligen Werbungskosten mit 1.771 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen an.