BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 16/86) - DRsp Nr. 1996/13359
BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 16/86
DRsp Nr. 1996/13359
»1. Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf eigene Kosten auf dem Grundstück Ihres Gesellschafters ein Gebäude, das in das Eigentum des Gesellschafters als Grundstückseigentümer übergeht, so ist in dem Vorgang grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Betrages anzunehmen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Auftraggeber für die schlüsselfertige Errichtung verlangt haben würde, es sei denn, daß zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart wurde.2. Als ein in anderer Weise vereinbartes Entgelt kommt in Betracht, daß der Gesellschafter sich verpflichtete, das Gebäude der Gesellschaft "quoad sortem" zu überlassen.«
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