BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 174/86
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 14, 17 ;
Fundstellen:
BB 1990, 133
BB 1990, 193
BFHE 158, 540
BStBl II 1990, 91
DB 1990, 813
GmbHR 1990, 235
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 174/86) - DRsp Nr. 1996/10712

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 174/86

DRsp Nr. 1996/10712

»1. Zur fehlenden Beschwer bei einem auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid. 2. Zu den Begriffen "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht. 3. Schließt eine Vorgründungsgesellschaft einen Organschaftsvertrag ab, so gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 14, 17 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die durch notariellen Vertrag vom 2. September 1975 errichtet wurde. Gegenstand der Klägerin ist der Heizungs- und Lüftungsbau. An dem Stammkapital in Höhe von 20.000 DM waren in den Streitjahren 1976 bis 1978 A und B beteiligt. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. In der notariellen Gründungsurkunde erklärten sie, mündlich abgesprochen zu haben, daß die Klägerin bereits zum 1. Januar 1975 gegründet werden sollte und daß die Geschäfte im Innenverhältnis tatsächlich so gehandhabt worden seien, als sei die Klägerin schon am 1. Januar 1975 errichtet worden.