BFH - Urteil vom 08.11.1995
V R 64/94
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ; VwZG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 944
BFHE 179, 211
BStBl II 1996, 256
DB 1996, 1065
DStR 1996, 745
DStZ 1996, 378
NJW 1996, 1847
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 08.11.1995 (V R 64/94) - DRsp Nr. 1996/19906

BFH, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen V R 64/94

DRsp Nr. 1996/19906

»1. Die Bezeichnung einer GbR in einem Steuerbescheid mit den Namen ihrer früheren Gesellschafter führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides wegen inhaltlicher Unbestimmtheit, wenn aufgrund fortbestehender Identität der GbR eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist und der Inhaltsadressat des Bescheides für den Bekanntgabeadressaten sicher erkennbar ist. 2. Es reicht zur wirksamen Bekanntgabe eines an eine in Liquidation befindliche GbR gerichteten Steuerbescheides aus, daß dieser nur einem der Liquidatoren bekanntgegeben wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ; VwZG § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I. In den Jahren 1980 bis 1984 waren die ehemaligen Steuerberater D und T zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Seit Anfang 1985 beteiligte sich zudem der Steuerberater H an der Sozietät. Im April 1985 schied der Steuerberater D aus der Gesellschaft aus. Die GbR wurde Anfang 1986 aufgelöst; es wurde eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.