BFH - Urteil vom 08.12.1994
IV R 82/92
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; UmwStG § 20, § 24 ;
Fundstellen:
BB 1995, 923
BFHE 176, 392
BStBl II 1995, 599
DB 1995, 958
DStZ 1995, 473
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.12.1994 (IV R 82/92) - DRsp Nr. 1995/4390

BFH, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen IV R 82/92

DRsp Nr. 1995/4390

»1. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil teilweise auf Rechnung des Einbringenden, teilweise auf Rechnung eines Dritten in eine Personengesellschaft eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung), so stellt sich die Einbringung auf Rechnung des Dritten als Veräußerungsvorgang dar. 2. Ein durch die Veräußerung realisierter Gewinn kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz des Einbringenden neutralisiert werden. 3. Eine Zuzahlung liegt auch vor, wenn mit ihr eine zugunsten des Einbringenden begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt wird. 4. Wird ein Mitunternehmeranteil teilweise auf eigene Rechnung des Einbringenden, teilweise auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung eingebracht, so handelt es sich bei dem durch die Zuzahlung realisierten Gewinn um einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; UmwStG § 20, § 24 ;

Gründe: