BFH - Urteil vom 09.03.1994 (II R 39/90) - DRsp Nr. 1996/10055
BFH, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen II R 39/90
DRsp Nr. 1996/10055
»Der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Vorzugsaktie desselben Unternehmens abzuleiten. Dabei ist der unterschiedlichen Ausstattung der Stammaktien gegenüber den Vorzugsaktien nach Maßgabe der einzelnen werterhöhenden oder wertmindernden Ausstattungsmerkmale durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.«
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