BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 20/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 u 4;
Fundstellen:
BFHE 158, 316
BStBl II 1990, 128
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 20/86) - DRsp Nr. 1996/10665

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 20/86

DRsp Nr. 1996/10665

»1. Wird ein Nutzungsrecht entgeltlich gegen Belastung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erworben, so gelangt das eingetauschte Wirtschaftsgut im Erwerbszeitpunkt auch dann in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424). 2. Zu den Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 u 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt auf dem ihm gehörenden Grundstück Wstraße 27 in A einen Büroeinzelhandel. Das Grundstück war in den Streitjahren nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) zu 82,2 v.H. Betriebsvermögen.