BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 62/87
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 48
BStBl II 1989, 973
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 62/87) - DRsp Nr. 1996/10602

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 62/87

DRsp Nr. 1996/10602

»(Teil-)Betriebsveräußerung i. S. der §§ 16, 34 EStG erfordert nicht, daß der Veräußerer seine gewerblichen Tätigkeiten in vollem Umfang beendet. Es ist ausreichend, wenn er die gewerbliche Tätigkeit aufgibt, die sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1984 in A eine Markentankstelle auf Provisionsbasis und in B eine freie Tankstelle in eigener Regie. Der Kläger setzte an beiden Orten unterschiedliches Personal ein. Buchhaltung und Bilanzen blieben getrennt. Geschäftsvorfälle zwischen beiden Tankstellen kamen nur in unbedeutendem Umfang vor. Sie wurden wie solche mit fremden Dritten abgerechnet.

Zum 31. Dezember 1984 veräußerte der Kläger die Markentankstelle in A an die X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 45 v.H. und seine Ehefrau mit 10 v.H. beteiligt sind.

Aus der Veräußerung erklärte der Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) gegenüber u.a. einen Gewinn von 47.081,67 DM, für den er den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beantragte.