BFH - Urteil vom 09.08.1991
III R 24/87
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 129
BB 1992, 335
BFHE 165, 454
BStBl II 1992, 65
NJW 1992, 1911
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.08.1991 (III R 24/87) - DRsp Nr. 1996/11197

BFH, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen III R 24/87

DRsp Nr. 1996/11197

»Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet. Daran vermag auch eine etwaige Verletzung der Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht durch das FA nichts zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. Bei einer Betriebsprüfung, die Ende des Jahres 1972 begann, wurde aufgedeckt, daß der Kläger Einnahmen aus Warenlieferungen an die Firma M in Italien nicht verbucht hatte. Der Kläger hatte mit M mehrfach höhere Verkaufspreise vereinbart als auf der Rechnung angegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung kam es zu einer Bestrafung des Klägers wegen Steuerhinterziehung.

Nach einer weiteren Betriebsprüfung im Jahre 1976 kam es zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA--) andererseits zu Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung folgender Vorgänge: