BFH - Urteil vom 09.09.1986
VIII R 198/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; GewStG (1978) § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 463
BStBl II 1987, 28
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.09.1986 (VIII R 198/84) - DRsp Nr. 1996/12295

BFH, Urteil vom 09.09.1986 - Aktenzeichen VIII R 198/84

DRsp Nr. 1996/12295

»1. Keine Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell. 2. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen der Betriebsaufspaltung. 3. § 68 FGO ist anwendbar, wenn ein Gewerbesteuermeßbescheid für Vorauszahlungszwecke durch einen Gewerbesteuermeßbescheid für das Kalenderjahr ersetzt wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; GewStG (1978) § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die H-KG betrieb die Herstellung und den Handel mit Sekt und anderen Getränken. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war einziger Kommanditist der H-KG. Der einzige Komplementär der H-KG schied im März 1981 aus der Gesellschaft aus. Daraufhin verpachtete der Kläger das Anlagevermögen der früheren H-KG an die GmbH. Das Umlaufvermögen der früheren H-KG verkaufte er an die GmbH. Diese war zur Rückübereignung des Umlaufvermögens bei Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet. Als Gegenleistung übernahm die GmbH alle Lieferanten- und Bankverbindlichkeiten des Klägers und verpflichtete sich, zusätzlich 3.027.352 DM an den Kläger zu zahlen. Diesen Betrag überließ der Kläger der GmbH als Darlehen. Als Pacht für das überlassene Anlagevermögen und als Zins für das Darlehen waren 7,5 v.H. des Umsatzes der GmbH vereinbart worden.