I. Die H-KG betrieb die Herstellung und den Handel mit Sekt und anderen Getränken. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war einziger Kommanditist der H-KG. Der einzige Komplementär der H-KG schied im März 1981 aus der Gesellschaft aus. Daraufhin verpachtete der Kläger das Anlagevermögen der früheren H-KG an die GmbH. Das Umlaufvermögen der früheren H-KG verkaufte er an die GmbH. Diese war zur Rückübereignung des Umlaufvermögens bei Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet. Als Gegenleistung übernahm die GmbH alle Lieferanten- und Bankverbindlichkeiten des Klägers und verpflichtete sich, zusätzlich 3.027.352 DM an den Kläger zu zahlen. Diesen Betrag überließ der Kläger der GmbH als Darlehen. Als Pacht für das überlassene Anlagevermögen und als Zins für das Darlehen waren 7,5 v.H. des Umsatzes der GmbH vereinbart worden.
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