BFH - Urteil vom 09.11.1988
II R 61/87
Normen:
BewG § 75 Abs. 1, 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 128
BStBl II 1989, 135
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.11.1988 (II R 61/87) - DRsp Nr. 1996/13242

BFH, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen II R 61/87

DRsp Nr. 1996/13242

»1. "Mitbenutzung" eines Grundstücks i. S. des § 75 Abs. 5 S. 4 BewG kann nur vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt. Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen oder gewerblichen Zwecken, greift die Fiktion des § 75 Abs. 5 S. 4 BewG nicht ein. 2. Ein im Wohnbereich belegenes (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer eines zu freiberuflichen Zwecken mitbenutzten Einfamilienhauses stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist.«

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1, 2, 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in B. Das Grundstück hat eine Fläche von 754 qm.