BFH - Urteil vom 09.11.1994 (II R 110/91) - DRsp Nr. 1995/3225
BFH, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen II R 110/91
DRsp Nr. 1995/3225
» 1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 9ErbStG 1974) vor (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 1983 II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).2. Das --unwirksame-- Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt nicht zu Nachlaßverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist, Erblasserschulden zur Folge, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1ErbStG 1974 vom Erwerb des Erben abzuziehen sind.«
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