BFH - Urteil vom 09.12.1986
VIII R 26/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 524
BStBl II 1987, 342
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.12.1986 (VIII R 26/80) - DRsp Nr. 1996/12442

BFH, Urteil vom 09.12.1986 - Aktenzeichen VIII R 26/80

DRsp Nr. 1996/12442

»Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Gewerbebetrieb in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen überführt, ist eine Entnahme jedenfalls dann zu verneinen, wenn die einkommensteuerliche Erfassung der stillen Reserven gewährleistet ist und eine Gewerbesteuer wegen der Einstellung des Gewerbebetriebs nicht mehr anfallen kann.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in gemieteten Räumen ein Blumeneinzelhandelsgeschäft mit Kranzbinderei. Das Geschäft wurde 1969 eingestellt.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, daß folgende zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers gehörigen Grundstücksteile im Zuge einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden seien: Grundstücksteil A-Straße; Aufgabegewinn hieraus 64.370 DM, Grundstücksteil B-Straße; Aufgabegewinn hieraus 44.038 DM.