BFH - Urteil vom 09.12.1986
VIII R 317/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 480
BStBl II 1988, 244
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.12.1986 (VIII R 317/82) - DRsp Nr. 1996/12431

BFH, Urteil vom 09.12.1986 - Aktenzeichen VIII R 317/82

DRsp Nr. 1996/12431

»Wird ein Grundstück erworben, mit vier Eigentumswohnungen bebaut und werden drei dieser Eigentumswohnungen veräußert, so liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet. Er war bis September 1971 als angestellter Architekt im Ruhrgebiet tätig. Ab September 1971 war er in B als Projektleiter eines Architekturbüros beschäftigt. In 1975 erlitt er zunächst eine erhebliche Einkommensminderung, weil sein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnete. Ab 1. November 1975 war er arbeitslos. Er bezog bis zum 31. Mai 1976 Arbeitslosengeld. Ab 1. Juni 1976 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die S KG.

1967 bebaute der Kläger das von ihm allein erworbene Grundstück W-Straße 22 in O mit einem Acht-Familienhaus. Die Herstellungskosten betrugen 320.000 DM. Am 4. September 1971 veräußerte er das Gebäude für 323.000 DM.