BFH - Urteil vom 10.03.1988
IV R 226/85
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB §§ 158, 160, 161, 163 ; EStG §§ 17, 35, 37 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; GmbHG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 318
BStBl II 1988, 832
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.03.1988 (IV R 226/85) - DRsp Nr. 1996/13026

BFH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen IV R 226/85

DRsp Nr. 1996/13026

»1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen. 2. Werden bei der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH bei wesentlicher Beteiligung auch Anteile veräußert, die im Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so ist die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG wegen Belastung mit Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer zu gewähren, die anteilig auf die mit Erbschaftsteuer belasteten Anteile entfällt.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB §§ 158, 160, 161, 163 ; EStG §§ 17, 35, 37 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; GmbHG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger hielt 66,98 v.H. der Anteile am Stammkapital der H-GmbH. Diese Anteile verkaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1981 zum überwiegenden Anteil an die D-GmbH, im übrigen an die S-GmbH.