BFH - Urteil vom 10.03.1993
II R 87/91
Normen:
BGB §§ 1371, 1372 ; ErbStG (1974) § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BB 1993, 1422
BFHE 171, 321
BStBl II 1993, 510
DStZ 1993, 503
ErbPrax 1994, 88
NJW 1994, 150
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.03.1993 (II R 87/91) - DRsp Nr. 1995/1194

BFH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen II R 87/91

DRsp Nr. 1995/1194

»Ist zur Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG [1974]) nach zivilrechtlichen Grundsätzen das zum Nachlaß gehörende Endvermögen des Erblassers mit höheren Werten angesetzt als bei der nach steuerlichen Vorschriften erfolgenden Bewertung des Nachlasses, so ist zur Ermittlung des Abzugsbetrags die Ausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlaß gehörenden Endvermögens zu dessen höherem Wert zu kürzen. Gegenstände des Endvermögens, die von der Erbschaftsteuer befreit sind, sind dabei in die Berechnung miteinzubeziehen.«

Normenkette:

BGB §§ 1371, 1372 ; ErbStG (1974) § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 ;

Sachverhalt:

Auffassung der Klägerin
Fiktive Errechnung der Ausgleichsforderung für die Erbschaftssteuer Zugewinnermittlung; Abgrenzung zur Ermittlung der Ausgleichsforderung Auslegung des § Abs. Satz 2 1974 (Begrenzung des steuerfreien Betrags) steuerfreier Betrag erforderliche Einbeziehung aller Nachlaßgegenstände, also auch des in Österreich belegenen Grundstücks keine Begrenzung des steuerfreien Betrags auf den Steuerwert des Nachlasses Begrenzung der steuerfreien Ausgleichsforderung verstößt nicht gegen Art.