BFH - Urteil vom 10.04.1997
IV R 73/94
Normen:
EStG § 15 ; WEG §§ 10, 15, 16, 21, 22 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1670
BFHE 183, 127
BStBl II 1997, 569
DB 1997, 1900
DStR 1997, 1279
DStZ 1997, 720
NJW 1998, 1015
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 10.04.1997 (IV R 73/94) - DRsp Nr. 1997/6343

BFH, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen IV R 73/94

DRsp Nr. 1997/6343

»Eine Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. des § 10 WEG erzielt regelmäßig gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen, wenn die einzelnen Wohnungen aufgrund einer Gebrauchsregelung (§ 15 WEG) an eine personenidentische Betriebs-GmbH vermietet werden.«

Normenkette:

EStG § 15 ; WEG §§ 10, 15, 16, 21, 22 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie die Beigeladenen (insgesamt 187 Beteiligte) erwarben, teilweise gemeinschaftlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) Miteigentum an einem Grundstück, das mit einer Kurhotelanlage bebaut wurde.

Das Gebäude wurde errichtet von der W-GmbH & Co KG (W-KG), die bis zur Veräußerung Eigentümerin des Grundbesitzes war. Sie hatte mit Teilungserklärung vom 26. Mai 1975 das Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß an 140 Hotelappartements und drei anderen Raumeinheiten Sondereigentum in Verbindung mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück begründet wurde.