BFH - Urteil vom 10.06.1988
III R 1 18/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 414

BFH - Urteil vom 10.06.1988 (III R 1 18/85) - DRsp Nr. 1996/13044

BFH, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen III R 1 18/85

DRsp Nr. 1996/13044

»Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine im § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist die Prüfung, ob er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, nur vorzunehmen, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und diese eine ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit verrichten. Eine derartige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie der des Berufsträgers gleichartig ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen
BFHE 153, 414