EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 414
BFH - Urteil vom 10.06.1988 (III R 1 18/85) - DRsp Nr. 1996/13044
BFH, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen III R 1 18/85
DRsp Nr. 1996/13044
»Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine im § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist die Prüfung, ob er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, nur vorzunehmen, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und diese eine ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit verrichten. Eine derartige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie der des Berufsträgers gleichartig ist.«
Normenkette:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.