BFH - Urteil vom 10.06.2008
VIII R 101/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1824
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6044/02

BFH - Urteil vom 10.06.2008 (VIII R 101/04) - DRsp Nr. 2008/17415

BFH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VIII R 101/04

DRsp Nr. 2008/17415

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich inzwischen in Auflösung befindet. Ihr Geschäftszweck war die Beratung von Unternehmen der chemischen Industrie und artverwandter Industrien sowie öffentlicher und privater Infrastrukturbetriebe und artverwandter Dienstleistungsunternehmen. Für das Streitjahr 1997 ermittelte sie ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ab dem Streitjahr 1998 ging sie zur Bilanzierung über. In ihren Steuererklärungen erklärte die Klägerin freiberufliche Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus einer Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Prüferin später zu der Auffassung, die Klägerin habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt. Ihre Tätigkeit sei über eine Beratungstätigkeit hinaus gegangen. Die Klägerin habe auch Aufgaben des Managements in den Fremdfirmen auf Zeit übernommen, um dort Arbeitsspitzen abzubauen oder aufwändige zeitintensive Maßnahmen und die von ihr selbst entwickelten Konzepte umzusetzen. So habe sie in der Zeit von Januar bis September 1997 der Firma X Managementpersonal auf Zeit zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen überlassen: