BFH - Urteil vom 10.07.1991
X R 79/90
Normen:
EStG §§ 16, 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2072
BB 1991, 2353
BFHE 165, 76
BStBl II 1991, 75
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.07.1991 (X R 79/90) - DRsp Nr. 1996/11114

BFH, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen X R 79/90

DRsp Nr. 1996/11114

»1. Wird eine betriebliche Veräußerungsrente aufgrund nachträglicher Vereinbarung durch eine Einmalzahlung abgelöst, ist diese keine nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG tarifbegünstigte Entschädigung. 2. Die Ablösung führt aber zu einem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sofern im Veräußerungsjahr keine tarifbegünstigte Versteuerung eines Einmalbetrages stattgefunden hat. Die Tarifbegünstigung wird nicht gewährt für den Teil des Ablösebetrages, welcher dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwertes entspricht.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: